278 StPO). Weiter lässt sich auch eine unterschiedliche Behandlung von sachlichen und personellen Zufallsfunden, die im Rahmen von Randdatenerhebungen gewonnen werden, mit Blick auf den Grundrechtsschutz nicht rechtfertigen. Randdatenerhebungen stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar.