Das Genehmigungsverfahren für Echtzeitüberwachungen und dasjenige für rückwirkende Randdatenerhebungen richten sich nach Art. 274 StPO (HANSJAKOB, Kommentar zur StPO, N. 15 zu Art. 273 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Genehmigung von Zufallsfunden nach Art. 278 StPO (HANSJAKOB, Kommentar zur StPO, N. 17 und 21 zu Art. 278 StPO; HANSJAKOB, Überwachungsrecht der