Dem ist aber nicht so. Dazu, wie mit personellen Zufallsfunden zu verfahren ist, die im Rahmen von aktiven inhaltlichen Überwachungen gewonnenen wurden, hat sich das Bundesgericht klar geäussert. BGE 144 IV 254 kann hierzu unter E. 1.3 Folgendes entnommen werden: Eine Genehmigung der Überwachung der Zielperson umfasst aber deswegen nicht gleichzeitig die Überwachung des Kommunikationspartners. Für die Frage, ob ein Zufallsfund vorliegt, ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 StPO die gegen die Zielperson gerichtete Überwachungsanordnung entscheidend.