7 Erkenntnisse zur Identität des Gesprächspartners seien im Fall von Randdatenerhebungen durch die Genehmigung der ursprünglichen Überwachung gedeckt, greift nach Ansicht der Beschwerdekammer zu kurz. Nicht nur bei (rückwirkenden) Randdatenerhebungen, sondern auch bei aktiven Überwachungen (Echtzeitüberwachungen) ist die Identifikation allfälliger Abnehmer und Lieferanten beabsichtigt. Soweit die Zuordnung von Rufnummern betreffend müsste hier folglich die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls greifen. Dem ist aber nicht so.