278 StPO). Aus dem Umstand, dass es sich bei der Strafuntersuchung gegen D.________ um Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels gehandelt hat, kann somit nicht geschlossen werden, dass der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2018 betreffend die Überwachung der Rufnummer von D.________ gleichzeitig auch die Verwertung der auf den Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnisse erlaubt hätte.