9 BÜPF insoweit Klarheit geschaffen hat, als es sich bei der Identifizierung eines bisher unbekannten Drogenhändlers durch die rechtmässige Abhörung des Telefons eines Komplizen um einen (genehmigungsbedürftigen) personellen Zufallsfund handle. Weitere Ermittlungen gegen diesen seien ohne vorgängige Zustimmung der Genehmigungsbehörde unzulässig (Art. 9 Abs. 2 BÜPF). Diese unter dem BÜPF entwickelte Rechtsprechung hat unverändert Geltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.2 zu Art. 278 StPO).