Damals gelangte die 2. Strafkammer unter Bezugnahme auf die vor Inkrafttreten des BÜPF ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schluss, dass die Erkenntnisse strafbarer Handlungen einer Drittperson, soweit sie in Beziehung zum abzuklärenden Sachverhalt stünden, d.h. sachlich und zeitlich unmittelbar mit diesem zusammenhängen würden, durch die genehmigte Überwachung der ursprünglichen Zielperson gedeckt seien. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schützte das Bundesgericht diese Folgerung im anschliessenden Rechtsmittelverfahren – unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden