Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 401 vom 21. August 2007 nicht mehr einschlägig ist. Damals gelangte die 2. Strafkammer unter Bezugnahme auf die vor Inkrafttreten des BÜPF ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schluss, dass die Erkenntnisse strafbarer Handlungen einer Drittperson, soweit sie in Beziehung zum abzuklärenden Sachverhalt stünden, d.h. sachlich und zeitlich unmittelbar mit diesem zusammenhängen würden, durch die genehmigte Überwachung der ursprünglichen Zielperson gedeckt seien.