Mit Urteil vom 20. Juni 2008 (6B_50/2008) habe das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen. 5.6 Der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es sich bei den aus der rückwirkenden Randdatenerhebung gewonnenen Erkenntnissen nicht um einen genehmigungspflichtigen personellen Zufallsfund handle, da die ursprüngliche Genehmigung der Randdatenerhebung auch gleich die Genehmigung zur Verwertung der personellen Funde mitumfasse, kann die Beschwerdekammer nicht folgen.