Ausserdem verkenne die Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung des von ihr angerufenen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 401. Mit Urteil vom 20. Juni 2008 (6B_50/2008) habe das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen.