Diese Bestimmung gelte sinngemäss für die Genehmigung von Zufallsfunden nach Art. 278 StPO, und zwar wiederum unabhängig davon, ob es sich um Erkenntnisse aus einer Echtzeitüberwachung oder einer Randdatenerhebung handle. Das grundsätzliche Ziel der Randdatenerhebung, weitere Verdächtige ausfindig zu machen, könne nicht als Freifahrtschein verstanden werden gegen jede Person, die aufgrund der Randdatenerhebung bekannt werde, eine Strafuntersuchung eröffnen zu dürfen. Ausserdem verkenne die Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung des von ihr angerufenen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 401.