Zu diesem Ergebnis sei das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil SK 05 401 vom 21. August 2007 gelangt (E. 3 des genannten Urteils). 5.5 Gegen die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft führt der Beschwerdeführer aus, dass für die Anordnung einer Randdatenerhebung die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig sei. Das Genehmigungsverfahren richte sich nach Art. 274 StPO, und zwar unabhängig davon, ob eine Echtzeitüberwachung oder eine Randdatenerhebung beantragt werde. Diese Bestimmung gelte sinngemäss für die Genehmigung von Zufallsfunden nach Art.