Die Ermittlung dieser weiteren Person aufgrund der bei der ersten Überwachung erworbenen Kenntnisse würde bei Delikten, die mit dem ersten Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund darstellen, bei dem sich die Frage der Verwertbarkeit stellen würde. Die gewonnenen Erkenntnisse zur Identität des Gesprächspartners seien in diesem Fall durch die Genehmigung der ursprünglichen Überwachung gedeckt. Zu diesem Ergebnis sei das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil SK 05 401 vom 21. August 2007 gelangt (E. 3 des genannten Urteils).