Sei nämlich gegen eine Person wegen des Verdachts auf Drogenhandel eine Überwachung angeordnet worden, so liege es in der Natur der Sache, dass sich diese Überwachung auf weitere Personen beziehe, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte voraussetze. Die Ermittlung dieser weiteren Person aufgrund der bei der ersten Überwachung erworbenen Kenntnisse würde bei Delikten, die mit dem ersten Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund darstellen, bei dem sich die Frage der Verwertbarkeit stellen würde.