Ausserdem sei die Verwertung der auf den Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnisse auch deshalb bereits durch den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2018 betreffend die Überwachung der Rufnummer von D.________ gedeckt gewesen, weil es sich um Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels gehandelt habe. Sei nämlich gegen eine Person wegen des Verdachts auf Drogenhandel eine Überwachung angeordnet worden, so liege es in der Natur der Sache, dass sich diese Überwachung auf weitere Personen beziehe, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte voraussetze.