Die Genehmigung einer Randdatenerhebung umfasse auch die Genehmigung, die personellen Funde zu verwerten, denn diese würden nicht zufällig entstehen, sondern seien beabsichtigt. Es sei Ziel der Randdatenerhebung, Kontaktpersonen der beschuldigten Person zu ermitteln, weshalb davon auszugehen sei, dass die Genehmigung einer Randdatenerhebung auch die Genehmigung von Zufallsfunden mitumfasse. Ausserdem sei die Verwertung der auf den Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnisse auch deshalb bereits durch den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2018 betreffend die Überwachung der Rufnummer von D.