5 einer separaten Genehmigung bedurft hätte. Zum einen habe sich die Erkenntnis, dass die Rufnummer «C.________» und die Rufnummer «E.________» Kontakt gehabt hätten, nicht aufgrund einer Echtzeitüberwachung, sondern aus einer Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO ergeben. Die Genehmigung einer Randdatenerhebung umfasse auch die Genehmigung, die personellen Funde zu verwerten, denn diese würden nicht zufällig entstehen, sondern seien beabsichtigt.