sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zunächst dafür, dass es sich bei den aus der Überwachung von D.________ gewonnenen und auf den Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnissen nicht um einen personellen Zufallsfund gehandelt habe, der