Umstritten ist jedoch, ob die aus dieser rückwirkenden Überwachung in Bezug auf den Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwertet werden dürfen. 5.3 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde).