269 StPO (sog. Echtzeitüberwachung) – der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). 5.2 Die ursprünglich im Strafverfahren gegen D.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnete und genehmigte rückwirkende Überwachung der Rufnummer «C.________» und damit die Randdatenerhebung im Sinn von Art. 273 StPO wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob die aus dieser rückwirkenden Überwachung in Bezug auf den Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwertet werden dürfen.