179septies des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begangen worden, und zum anderen die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 Bst. b und c StPO erfüllt sind. Rückwirkende Randdatenerhebungen im Fernmeldeverkehr sind heute häufiger als aktive Überwachungen (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Kommentar zur StPO], N. 9 zu Art. 273 StPO). Die Anordnung der rückwirkenden Randdatenerhebung bedarf – wie die aktive inhaltliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO (sog. Echtzeitüberwachung) – der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art.