5. 5.1 Nebst der eigentlichen geheimen inhaltlichen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 StPO sieht Art. 273 StPO die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 8 Bst. b des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BÜPF der überwachten Person verlangen kann, sofern zum einen ein dringender Verdacht besteht, es sei ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;