4 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, dass es sich bei den aus der Überwachung von D.________ gewonnenen und auf den Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnissen nicht um einen genehmigungsbedürftigen personellen Zufallsfund handle. Selbst wenn jedoch von einem solchen ausgegangen werden müsste, würde ein allfällig verspätet eingeleitetes Genehmigungsverfahren nicht zur Unverwertbarkeit des Zufallsfunds führen, da lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt worden wäre.