Infolgedessen seien die entsprechenden Erkenntnisse sowie die darauf beruhenden Folgebeweise unverwertbar. Ferner könne aus dem nachgereichten Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Oktober 2019, wonach die Rufnummer «E.________» auch ohne rückwirkende Randdatenerhebung seiner Person hätte zugeordnet werden können, nichts Nachteiliges für ihn abgeleitet werden. Dass zwischen ihm und D.________ Kontakt bestanden und er bei diesem zwecks Eigenkonsums Drogen bezogen habe, habe er nie bestritten.