Demnach konnte die Rufnummer «E.________» im Mobiltelefon von D.________ als «gesperrt» festgestellt werden (vgl. PDF Bericht über die Auslesung des Mobiltelefons vom 19. Oktober 2018, S. 102). Gemäss Ausführungen im Berichtsrapport vom 15. Oktober 2019 könne diese Rufnummer aufgrund eines Journaleintrags der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit einer Streiterei vom 23. März 2018 der Person A.________ zugeordnet werden, weshalb eine Identifikation des fraglichen «F.________» auch ohne rückwirkende Randdatenerhebung möglich gewesen wäre.