bezogen haben. Am 6. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht, die Erkenntnisse aus der gegen D.________ angeordneten Überwachungsmassnahme auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Verwertung zuzulassen. Das Zwangsmassnahmengericht entsprach diesem Gesuch mit Entscheid vom 7. August 2019. 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Staatsanwaltschaft einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Oktober 2019 ein, welcher sich zu den Ergebnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons von D.________ äussert. Demnach konnte die Rufnummer «E.________» im Mobiltelefon von D.______