In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. November 2018 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer (ebenfalls wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen aus der Überwachung von D.________ konfrontiert. Bis heute bestreitet der Beschwerdeführer eine Beteiligung an Drogengeschäften. Abgesehen von einer kleineren Menge Kokain zum Eigenkonsum will der Beschwerdeführer keine Drogen bei D.________ bezogen haben.