Die letztgenannte Rufnummer konnte A.________, d.h. dem Beschwerdeführer, zugeordnet werden. D.________ wurde am 18. Oktober 2018 verhaftet. Anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte sich D.________ mit der Auswertung seines Mobiltelefons mit der Rufnummer «C.________» einverstanden (EV-Protokoll vom 18. Oktober 2018 Z. 381). Zu seinen Drogengeschäften befragt, nannte er einen «F.________» als einen seiner Abnehmer (EV- Protokoll vom 18. Oktober 2018 Z. 535: Ein weiterer Abnehmer ist «F.________», Nachname ist glaube ich «G.________». Er ist Italiener.). Im weiteren Verlauf machte D.______