3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafverfahren gegen D.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 20. August 2018 eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer «C.________». Die Überwachung wurde vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 21. August 2018 genehmigt. In der Überwachung wurde unter anderem eine grosse Anzahl an Kontakten zwischen der Rufnummer «C.________» und der Rufnummer «E.________» festgestellt. Die letztgenannte Rufnummer konnte A.________, d.h. dem Beschwerdeführer, zugeordnet werden.