2. Gegen die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Nutzer des überwachten Anschlusses in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.