Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ferner reichte sie einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Oktober 2019 ein, mit dem Antrag, diesen zu den Akten zu erkennen. Diesem Antrag gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 18. November 2019 statt. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Januar 2020 innert gewährter Fristerstreckung und hielt an seinen Anträgen fest.