2. Die aufgrund der unverwertbaren Ergebnissen aus der Überwachungsmassnahme gewonnenen Beweise seien für unverwertbar zu erklären und zu vernichten. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass sämtliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer C.________ VOM 21. Februar 2018 bis 20. August 2018,