(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (alle unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge): 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer C.________ vom 21. Februar 2018 bis 20. August 2018, lautend auf D.________, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer absolut unverwertbar sind. Die entsprechenden Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme seien zu vernichten.