1. Am 23. September 2019 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Beschuldigten A.________ mit, dass gegen ihn folgende Überwachungsmassnahme durchgeführt worden sei: Rückwirkende Überwachung der Rufnummer C.________ vom 21. Februar 2018 bis 20. August 2018, lautend auf D.________. Grund für die Überwachung sei der konkrete und dringende Tatverdacht der qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewesen. Gegen diese Mitteilung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__