Das Genehmigungsverfahren ist zeitlich vor der beabsichtigten Verwertung der Zufallsfunde einzuleiten, d.h. bevor gestützt auf diese weitere Ermittlungen angeordnet oder diese dem Verdächtigen vorgehalten werden (E. 6.2). Dadurch, dass die Strafverfolgungsbehörden erst rund zehn Monate nach erstmaliger Verwendung der aus der Randdatenerhebung gewonnenen Erkenntnisse bzw. der personellen Zufallsfunde die Genehmigung beim Zwangsmassnahmengericht eingeholt haben, haben sie eine Gültigkeitsvorschrift verletzt (E. 6.4). Erwägungen: