278 i.V.m. Art. 274 StPO; E. 5.6 f.). Die ursprüngliche Genehmigung der Randdatenerhebung beinhaltet nicht automatisch die Genehmigung zur Verwertung von personellen Funden. Daran ändert die Tatsache, dass die Ermittlung von Kontaktpersonen eigentliches Ziel der Randdatenerhebung ist, nichts. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass es sich um Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels handelt (E. 5.6.1 und E. 5.6.2). Das Genehmigungsverfahren ist zeitlich vor der beabsichtigten Verwertung der Zufallsfunde einzuleiten, d.h. bevor gestützt auf diese weitere Ermittlungen angeordnet oder diese dem Verdächtigen vorgehalten werden (E. 6.2).