Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 23. September 2019 (BA 18 437) Regeste: Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Randdatenerhebung; Rechtsfolgen einer verspätet erfolgten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht Zufallsfunde aus Randdatenerhebungen werden gleich behandelt wie Zufallsfunde aus Echtzeitüberwachungen. Unabhängig davon, ob es sich um personelle oder sachliche Zufallsfunde handelt, bedarf deren Verwertung einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 i.V.m.