4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer eigentlich im Verfahren BM 17 42925 – im welchem er die beschuldigte Person ist – einen (unzulässigen) Antrag stellt, ist zu beachten, dass er als Beschuldigter amtlich verteidigt ist (siehe Einsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2017 in Fasz. «FS H.________ (G.________)»). Dementsprechend kommen die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung und legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).