Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden hätte und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte ein Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 vom 20. November 2017 E. 2.1). 3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.