Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer wäre als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschuldigten berechtigt, die gegenüber diesen verfügte Verfahrenseinstellung anzufechten. Dies hat er jedoch nicht getan, was sich – auch wenn das Rechtsbegehren 1 verschiedenartig verstanden werden könnte – eindeutig aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt.