2. Die Beschwerde des Beschuldigten G.________, vgt., sei gutzuheissen und in reformatio sei durch die Beschwerdeinstanz dahingehend neu zu verfügen, dass auch das Verfahren gegen den Beschuldigten G.________, vgt., wegen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und c StPO). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).