Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 / Privatklägerin 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 / Privatklägerin 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigte 3 / Privatklägerin 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ a.v.d. Fürsprecher H.________ Beschuldigter 4 / Privatkläger 4 / Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkei- ten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. August 2019 (BM 17 42925 resp. BM 17 50473) Erwägungen: 1. Am 26. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher ein- facher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ein. Diese Verfügung trägt die Aktennummer BM 17 42925. Gemäss Eröffnungsverfügung vom 21. Dezember 2017 beträfe diese Nummer jedoch eigentlich dasjenige Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer die beschuldigte Person ist. Gemäss Eröffnungsverfügung ebenfalls vom 21. De- zember 2017 lautet die einschlägige Verfahrensnummer im Verfahren gegen die drei Beschuldigten BM 17 50473. Eine Verfahrensvereinigung liegt soweit ersicht- lich nicht vor. Am 1. Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ein mit «Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft betr. Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO vom 26. August 2019» betiteltes Schreiben ein und stellte folgende Anträge: 1. Die mit Beschwerde belegte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerde des Beschuldigten G.________, vgt., sei gutzuheissen und in reformatio sei durch die Beschwerdeinstanz dahingehend neu zu verfügen, dass auch das Verfahren gegen den Beschuldigten G.________, vgt., wegen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und c StPO). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert ist. Der Beschwerdeführer wäre als Privatkläger im Verfahren gegen die Be- schuldigten berechtigt, die gegenüber diesen verfügte Verfahrenseinstellung anzu- fechten. Dies hat er jedoch nicht getan, was sich – auch wenn das Rechtsbegehren 1 verschiedenartig verstanden werden könnte – eindeutig aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt. Vielmehr verlangt er, die Beschwerdekammer habe reformato- risch auch das gegen ihn hängige Strafverfahren einzustellen (vgl. Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers). Im Kern stellt er mithin einen Antrag im Verfahren BM 17 42925, in welchem er die beschuldigte Person ist. Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerde- kammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das An- 2 fechtungsobjekt stellt die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 26. August 2019 dar, in welcher – wie gesehen – das Strafverfahren mit der Verfahrensnummer BM 17 50473 gegen die drei Beschuldigten eingestellt wird. Das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensnummer 17 42925 ist kein Thema; auch wenn die Staatsanwaltschaft bei der Beachtung der Verfahrensnummer zu wenig konsequent war. Rechtsanwalt G.________ kann vor diesem Hintergrund nicht (sinngemäss) bei der Beschwerdekammer einen Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens stellen. Hierfür ist sie nicht zuständig. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden hätte und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezüg- liche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte ein Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 vom 20. November 2017 E. 2.1). 3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer eigentlich im Verfahren BM 17 42925 – im welchem er die beschuldigte Person ist – einen (unzulässigen) Antrag stellt, ist zu beachten, dass er als Beschuldigter amtlich verteidigt ist (siehe Einsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2017 in Fasz. «FS H.________ (G.________)»). Dementsprechend kommen die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung und legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der verursachte Auf- wand nicht geboten war. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher H.________ - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 8. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4