4 6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er unverschuldet nicht zur Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 erschienen ist. Das Versäumnis des Verhandlungstermins beruht auf einem fahrlässigen Versehen (falscher Eintrag im Terminkalender). Somit liegt kein rechtserheblicher Grund vor, der nach einer Wiederherstellung des versäumten Termins verlangt. Nach dem Gesagten hat das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch richtigerweise abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.