Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, war der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Erkrankung seiner Mutter verhindert. Er ist vielmehr angesichts eines falschen Termineintrags im Kalender nicht zur Verhandlung erschienen. Dies steht sogar so im – notabene auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellten – Arztzeugnis. Damit scheidet die Erkrankung der Mutter als Wiederherstellungsgrund aus. 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, er habe den Termin aufgrund Überforderung in der Terminverwaltung versäumt.