gesichts der konkreten Umstände unmöglich war, den fraglichen Termin wahrzunehmen. Laut Arztzeugnis vom 21. Oktober 2019 von Dr. med. C.________, der Ärztin der Mutter des Beschuldigten, leidet diese an Parkinson. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung seiner Mutter an der Verhandlung vom 17. Juni 2019 nicht hätte teilnehmen können, gehen aus dem Arztzeugnis nicht hervor und werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, war der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Erkrankung seiner Mutter verhindert.