Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). In Bezug auf einen versäumten Termin vermag ein Krankheitszustand demzufolge einen Wiederherstellungsgrund zu begründen, wenn und solange es der vorgeladenen Person aufgrund eigener schwerer Krankheit oder Erkrankung einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die sie verantwortlich ist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) an-