3 5.3 Festzuhalten ist zunächst, dass Vergessen selbstredend keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO darstellt. 5.4 Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.