Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verhandlungstermin verpasst, weil er diesen nicht richtig in seinem Terminkalender eingetragen habe. Er begründet die Terminversäumnis zusammengefasst mit der schweren Krankheit seiner Mutter und privaten Turbulenzen. Neben seiner Berufstätigkeit als Chauffeur stelle die intensive Pflege seiner Mutter eine grosse Belastung dar. Er könne seine Verpflichtungen im Alltag nur noch mit grosser Mühe wahrnehmen und sei mit der Terminverwaltung restlos überfordert. Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts liege somit kein fahrlässiges Versehen seinerseits vor.