5. 5.1 Sodann darf die um Wiederherstellung der Frist resp. Neuansetzung des säumigen Termins ersuchende Partei kein Verschulden treffen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, «wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist.