Durch das Versäumnis des Verhandlungstermins hat der Beschwerdeführer einerseits seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe und auferlegten Sanktionen verwirkt. Andererseits drohen ihm nun die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben.